Satzung

Imkerverein Hilpoltstein und Umgebung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Imkerverein Hilpoltstein u. Umgebung“. Der Sitz des Vereins ist 91161 Hilpoltstein, Heidecker Str. 29, Lkr, Roth
  2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. und unterliegt dessen Satzung, die jedes einzelne Mitglied anerkennt.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen die Bienenzucht zu fördern, die Mitglieder über planvolle und zeitgemäße Bienenzucht zu beraten, um so zur Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen, deren Ertrag und Vielfalt vom Bienenflug abhängig ist, beizutragen.
  2. Planmäßige Gestaltung der Bienenzucht zum Nutzen der Allgemeinheit, auch der Nichtmitglieder.
  3. Beratung und Belehrung der Imker zur planvollen und zeitgemäßen Bienenzucht durch Wort und Schrift, Standbesuche, Vorträge und Lehrkurse.
  4. Förderung des Wander- und Beobachtungswesens.
  5. Verbesserung der Bienenweide, unter Berücksichtigung ökologischer Gegebenheiten.
  6. Bekämpfung der Bienenkrankheiten durch Informationen und Anleitungen
  7. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen.

Im Interesse der Förderung der Allgemeinheit und Erreichung der Vereinszwecke zum Nutzen der Gesamtbevölkerung wird bestimmt:

a) Der Verein hat keine anderen Zwecke, als die Förderung und Verbreitung der Bienenzucht zu sichern.

b) der Verein strebt weder Gewinn an noch erhalten seine Mitglieder Gewinnanteile oder Zuwendungen persönlicher Art, wobei selbstverständlich Mittel, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Bienenzucht dienen, ausgenommen sind.

c) Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Leitung des Vereins

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft besteht aus dem

1. Vorstand

2. Vorstand

Kassenführer  (Kassier)

Schriftführer

Die Vorstandschaft wird alle 4 Jahre neu- oder wiedergewählt.

Die Wahl kann nur in einer Jahreshauptversammlung durch geheime Abstimmung mit Stimmzettel erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern  keiner Widerspruch erhebt. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt dieser wiederum keine Mehrheit, dann entscheidet das Los.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Die Vorstandschaft ist verpflichtet:

a) zur Unterrichtung der Mitglieder über alle imkerlichen Fragen regelmäßig Mitgliederversammlungen abzuhalten,

b) alljährlich in einer Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nur die Jahreshauptversammlung kann nach vorheriger Prüfung des Kassenabschlusses durch zwei Revisoren auf deren Antrag der Vorstandschaft Entlastung erteilen.

Der erste Vorsitzende hat das Recht, zum Wohle des Vereins, ohne vorhergehende Rücksprache mit der Vorstandschaft, Ausgaben in begrenzter Höhe zu tätigen. Dieser Betrag wird auf 50.- € festgelegt. Über eine Änderung entscheidet auf Antrag die Jahreshauptversammlung.

Die beiden Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt.

Zur Jahreshauptversammlung sind sämtliche Mitglieder zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftliche einzuladen. Über die Versammlung ist eine Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 4 Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Auch Nichtzeidler (Nichtimker) können dem Verein beitreten. Der Aufnahmeantrag ist unter Benutzung des vorgeschriebenen Formblattes zu stellen. Über die Aufnahme entscheiden in der darauffolgenden Versammlung die anwesenden Mitglieder. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Dieser hat sich bei der Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbständig ausüben darf oder ob hierbei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres an den Kassenführer (Kassier) des Vereins zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt durch die Jahreshauptversammlung des vorausgegangenen Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr.

Die Mitglieder sind verpflichtet, für eine gesunde Lebenshaltung der Bienen unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen zu sorgen. Sie sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, die gegenseitige Hilfeleistung am Bienenstand ist selbstverständlich.

Bei Verdacht auf Bienenkrankheiten ist der Vorsitzende oder Stellvertreter bzw. der Gesundheits-Hygienewart sofort zu verständigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds, welche an den Vorsitzenden des Vereins zu richten ist. Sie ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und hat bis spätestens 30. September zu erfolgen.

b) bei Nichtbezahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger Aufforderung.

c) durch Ausschluss

Auf Antrag des Vereins kann durch den Verbandsausschuss des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. ausgeschlossen werden, wer in gröblicher Weise die Satzung verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet. Bis zur endgültigen Entscheidung des Landesverbandes ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Rechts auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit aus ihrem Amt abberufen werden. Durch die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Bei nicht unerheblichen Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand die Suspendierung beschließen.

§ 8 Das Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus den angesammelten Geldbeträgen und dem Wert des Sachvermögens.

§ 9 Auflösung des Vereins und Bestimmungen über das Vereinsvermögen

Der Verein kann nach § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an den Kreisverband Roth im Landesverband Bayerischer Imker e.V.

§10 Datenschutzbestimmungen:

Ich willige ein, dass der oben genannte Verein als verantwortliche Stelle, die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung von Daten an die Dachorganisation findet nur im Rahmen der in der Satzung festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation. Eine Datenübermittlung an Dritte außerhalb der Dachorganisation findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes/ Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht. Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen: Ich willige ein, dass im Rahmen von Veranstaltungen angefertigte Foto-und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neuen Medien und auf der Internetseite des Vereines und seinen übergeordneten Verbänden unentgeltlich verwendet werden dürfen. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahme an Dritte außer der Dachorganisation des Vereins ist unzulässig. Diese Einwilligung ist freiwillig. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden

§ 11 Schlußbestimmung

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Der Vorstand muss dies der nächsten Jahreshauptversammlung mitteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in Angleichung an die Satzung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. erstellt und zum Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.02.2015  den Mitgliedern des Imkervereins Hilpoltstein u. Umgebung vorgelegt.

Hilpoltstein, 24.01.2020

Vorstand

Klaus Meister